Der Behinderten-Pauschbetrag entspricht lediglich den Mindestaufwendungen, die nach der Lebenserfahrung entsprechend der Art und Schwere der Behinderung zusätzlich anfallen. Der Pauschbetrag soll die unmittelbar infolge der Behinderung entstehenden laufenden und typischen außergewöhnlichen Belastungen abdecken. Nur für diese Aufwendungen wird der Pauschbetrag statt eines Abzugs als außergewöhnliche Belastung gewährt. Wird insoweit der Pauschbetrag geltend gemacht, scheidet folglich eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG aus.

Nicht laufende und untypische Mehraufwendungen (z. B. Operationskosten) sind dagegen durch den Pauschbetrag nicht abgegolten und können auf Antrag nach § 33 EStG neben dem Pauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.[1] Dasselbe gilt für die mittelbar behinderungsbedingten Aufwendungen, und zwar auch, wenn sie laufend oder typisch sind.

§ 33b Abs. 1 Satz 1 EStG konkretisiert den mit dem Pauschbetrag abgegoltenen typischen Mehraufwand. Darunter fallen Aufwendungen:

  • für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens
  • für die Pflege sowie
  • für einen erhöhten Wäschebedarf.

Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen werden von der Typisierung nicht erfasst und sind mit der Pauschalierung nicht abgegolten. Sie können daher daneben als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, z. B. Kosten einer Operation, für Heilbehandlungen, Kuren, Medikamente, Ärzte, Fahrtkosten usw.[2]

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