OFD Cottbus, 06.08.2001, S 2221 - 4/18 - St 216

Aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I/96 S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.06.2000 (GVBl I/00 S. 90, 92) wird die Bezugsverfügung aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der begrenzte Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Höhe von 30 vom Hundert des gezahlten Entgelts kommt nur in Betracht, wenn es sich um

  • eine gemäß Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigte oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie
  • einer nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule handelt.

Ersatzschulen im Sinne des Grundgesetzes sind Schulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem jeweiligen Bundesland vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (Urteil des BFH vom 11.06.1997 – X R 77/94, BStBl II 1997 S. 615).

Gemäß § 121 BbgSchulG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums errichtet oder geändert werden.

Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Über die Anerkennung entscheidet das für Schule zuständige Ministerium (§ 123 BbgSchulG).

Bei den in der Anlage aufgeführten – nach Landesrecht genehmigten bzw. anerkannten – Ersatzschulen bestehen keine Bedenken, Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzuerkennen.

Werden Schulgeldzahlungen für Schulen, die nicht in der beiliegenden Übersicht enthalten sind bzw. die außerhalb des Landes Brandenburg liegen geltend gemacht, dann ist der Schulgeldabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG nur möglich, wenn die Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums des jeweiligen Bundeslandes nachgewiesen werden kann. Voraussetzung für die Begünstigung ist die tatsächliche Erteilung der staatlichen Genehmigung als Ersatzschule, die Genehmigungsfähigkeit reicht nicht aus (FG des Landes Brandenburg vom 26.07.2000 3 K 255/99 E).

Das Privatschulwesen und damit die Genehmigung von Ersatzschulen unterfällt der Regelungskompetenz der Länder, die insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Allein maßgebend und bindend für die Finanzverwaltung sind die Entscheidungen der hierfür zuständigen Kultusbehörden der Länder (BFH-Urteil a.a.O.). Dass die Qualifizierung ein und desselben Schultyps in den Ländern gegebenenfalls unterschiedlich ausfällt, also ein konkreter Schultyp nicht in allen Bundesländern eine Ersatzschule ist, ist Ausfluss der Regelungskompetenz der Länder.

Ergänzungsschulen sind gem. § 125 BbgSchulG alle Schulen in freier Trägerschaft, die nicht Ersatzschulen gem. § 120 BbgSchulG sind.

Nach § 126 BbgSchulG kann einer Ergänzungsschule nur dann die Eigenschaft einer anerkannten Ergänzungsschule verliehen werden, wenn an der von ihr vermittelten beruflichen Ausbildung ein öffentliches Interesse besteht. Eine „nach Landesrecht anerkannten allgemeinbildenden Ergänzungsschule” für die § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG einen Sonderausgabenabzug vorsieht, wird es im Land Brandenburg nicht geben. Zahlungen an Ergänzungsschulen im Land Brandenburg sind daher nicht abzugsfähig.

Sofern es sich um eine in einem anderen Bundesland anerkannte Ergänzungsschule handelt (Nachweis erfolgt w.o. durch Vorlage der entsprechenden Anerkennungsurkunde durch das für Schule zuständige Ministerium), ist bei dieser vom Finanzamt zu prüfen, ob es sich um eine allgemeinbildende oder um eine berufsbildende Ergänzungsschule handelt.

Individueller Privatunterricht (z.B. in Musik- oder in vergleichbaren „Schulen”) kann auch nicht unter dem Hinweis, dass diese Schulen den durch die staatlichen Schulen vernachlässigten allgemeinen Bildungsbereich abdecken, unter den Anwendungsbereich des § 10 Abs.1 Nr. 9 EStG subsumiert werden; dass gleiche gilt für Institute oder Einrichtungen, die kommerziell sog. Nachhilfeunterricht erteilen.

Die Höhe des Schulgeldes ist durch eine Bescheinigung der Schule durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.

 

Normenkette

§ 10 EStG

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