Leitsatz

Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.

 

Normenkette

§ 5a Abs. 3 EStG a.F.

 

Sachverhalt

Eine KG, deren Zweck im Betrieb eines Contai­ner-Schiffs bestand, war im Jahr 2001 in einen Schiffsbauvertrag eingetreten, wonach das Schiff im Jahr 2005 fertiggestellt werden sollte. Die erste Zahlungsrate leistete die KG noch im Jahr 2001 aus Kreditmitteln. Vor Fertigstellung des Schiffs schloss die KG Anfang 2004 einen Time-Chartervertrag, aufgrund dessen das Schiff nach Auslieferung am 26.10.2004 für den Charterer im internationalen Verkehr eingesetzt wurde. Im Jahr 2005 unterbreitete ein Schiffsfonds der KG ein Kaufangebot, das schließlich zu einem Verkauf und zur Übergabe des Schiffs an den Käufer am 14.10.2005 führte.

Im Dezember 2004 hatte die KG beim FA den Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a EStG gestellt. Das FA ging jedoch für 2005 davon aus, dass die KG den Antrag verspätet gestellt habe und der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln sei. Auf dieser Grundlage erging der GewSt-Messbescheid 2005.

Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 18.2.2013, 6 K 8/11, Haufe-Index 3744328, EFG 2013, 1096). Auch das FG war der Meinung, der Antrag hätte schon im Jahr 2001 gestellt werden müssen.

 

Entscheidung

Der BFH teilte die Auffassung des FG nicht und verwies das Verfahren zurück. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden. Ob die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung aber erfüllt seien, hänge nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung davon ab, ob die KG die Absicht gehabt habe, das Schiff längerfristig selbst zu betreiben. Dazu seien noch Feststellungen zu treffen.

 

Hinweis

1. Die Entscheidung betrifft eine ausgelaufene Rechtslage und ist hinsichtlich der im Leitsatz niedergelegten Kernaussage nur noch für die Vergangenheit von Bedeutung.

a) Nach der im Streitfall anzuwendenden Ursprungsfassung des § 5a EStG konnte der Antrag auf die Anwendung der Tonnage-Gewinnermittlung mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr der Antragstellung bis zum Ende des zweiten auf das Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr gestellt werden, in dem erstmals Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt wurden. FA und FG waren der Meinung, auch Einkünfte aus Hilfsgeschäften seien für den Fristbeginn von Bedeutung.
b) Wie häufig waren auch im entschiedenen Fall zunächst negative Einkünfte in Gestalt von Zinsaufwendungen angefallen, weil Darlehen zur Finanzierung der während des Schiffsbaus zu zahlenden Raten aufgenommen worden waren. Im Urteilsfall waren erstmals im Jahr 2001 Zinsen als Betriebsausgaben abzuziehen, weshalb nach Auffassung des FA der Antrag spätestens im Jahr 2003 hätte gestellt werden müssen, obwohl das Schiff erst Ende 2004 fertiggestellt wurde und sogar nach ursprünglicher Planung erst im Jahr 2005 hätte fertiggestellt werden sollen.

Dieser Auffassung der Finanzverwaltung, die auch Niederschlag im Anwendungsschreiben des BMF zu § 5a vom 12.6.2002 (BStBl I 2002, 614) gefunden hat, widerspricht der BFH mit dem hiesigen Urteil. Seiner Meinung nach beginnt die dreijährige Antragsfrist erst, wenn der Unternehmer mindestens ein Schiff im Sinne des § 5a EStG betreibt, weil erst dann eine Tonnage existiert, von der der pauschale Gewinn abgeleitet werden kann. Im Urteilsfall begann die Frist also im Jahr 2004, sodass der Antrag rechtzeitig gestellt worden war.

c) Für die heutige und seit 2006 geltende Rechtslage ist die Entscheidung deshalb nicht mehr von Bedeutung, weil der Antrag jetzt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Schiffs gestellt werden muss. Er bewirkt dann, dass auch rückwirkend für frühere Jahre die Grundsätze der Tonnagesteuer gelten. Anfangsverluste während der Investitionsphase gehen dadurch verloren. Nach früherer Rechtslage konnten solche Verluste zunächst verwertet werden, bevor dann in der Betriebsphase des Schiffs die Vorzüge der niedrigen pauschalen Bemessungsgrundlage nach der Tonnage genutzt wurden.

2. Dass das Verfahren im Urteilsfall an das FG zurückverwiesen wurde, hängt damit zusammen, dass zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuer nach neuester Rechtsprechung des BFH auch die Absicht des mindestens einjährigen Betriebs des Schiffs im internationalen Handelsverkehr gehört (BFH, Urteil vom 26.9.2013, IV R 46/10, BStBl II 2014, 253, BFH/PR 2014, 74). Diese Voraussetzung gilt auch nach heutiger Rechtslage.

Weil das Schiff hier innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme veräußert worden war, gilt nach Meinung des BFH eine Vermutung, dass die Absicht zum einjährigen Betrieb nicht bestand. Die Vermutung kann aber widerlegt werden, wozu tatsächliche Feststellungen durch das FG zu treffen sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.1.2014 – IV R 15/13

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