Bei der grenzüberschreitenden Beförderung ist eine Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Ausland, die über das Inland führt, als ausländische Beförderungsstrecke und eine Verbindungsstrecke zwischen 2 Orten im Inland, die über das Ausland führt, als eine inländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn diese Verbindungsstrecke den nächsten und verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt. Allerdings ist diese Regelung von der Länge der Verbindungsstrecke abhängig.

  • Verbindungsstrecke im Inland: Der inländische Streckenanteil darf nach § 2 UStDV nicht länger als 30 km sein. Es liegt insgesamt eine nicht steuerbare Beförderungsleistung vor.
  • Verbindungsstrecke im Ausland: Der ausländische Streckenanteil darf nach § 3 UStDV nicht länger als 10 km sein. Es liegt insgesamt eine im Inland steuerbare Beförderungsleistung vor.

Die Regelungen für die kurzen Verbindungsstrecken gelten nicht bei Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz.

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