Rz. 39

Die Bundesregierung hat aufgrund der Ermächtigung in § 3b Abs. 1 S. 4 UStG in den §§ 27 UStDV Vereinfachungsregelungen für grenzüberschreitende Beförderungen getroffen. Es handelt sich im Wesentlichen darum, dass kurze Beförderungsstrecken im Inland als ausländische und kurze ausländische Strecken als Beförderungsstrecken im Inland angesehen und kurze Beförderungsstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten wie Umsätze im Inland behandelt werden. Die Regelungen haben vornehmlich praktische Bedeutung für Personenbeförderungen, da grenzüberschreitende Güterbeförderungen, soweit es sich nicht um innergemeinschaftliche Güterbeförderungen (für die die Sonderregelung des Abs. 3 gilt) handelt, regelmäßig unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei sind (Rz. 36). Die Regelungen sind durch Art. 394 MwStSystRL gedeckt (Rz. 8).

 

Rz. 40

Die Vereinfachungsregelungen in den §§ 2 bis 7 UStDV haben nur Bedeutung für Beförderungsleistungen, deren Ort sich nach dem Streckenprinzip richtet, also für grenzüberschreitende Personenbeförderungen und für nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer (B2C-Umsätze).

 

Rz. 41

Gemäß § 2 UStDV ist bei grenzüberschreitenden Beförderungen, bei denen die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Ausland durch das Inland führt, diese Verbindungsstrecke insgesamt als ausländische Beförderungsstrecke anzusehen, wenn sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellt und der inländische Streckenanteil 30 km nicht überschreitet. Zu diesen Verbindungsstrecken im Inland gehören insbesondere diejenigen Verbindungsstrecken von nicht mehr als 30 km Länge, für die in den folgenden Abkommen und Verträgen Erleichterungen für den Durchgangsverkehr vereinbart worden sind:

  1. Deutsch-Schweizerisches Abkommen v. 5.2.1958, Anl. III[1], geändert durch Vereinbarung v. 15.5.1981[2];
  2. Deutsch-Österreichisches Abkommen v. 14.9.1955, Art. 1 Abs. 1[3];
  3. Deutsch-Österreichisches Abkommen v. 14.9.1955, Art. 1[4];
  4. Deutsch-Österreichischer Vertrag v. 6.9.1962, Anl. II[5], zuletzt geändert durch Vereinbarung v. 3.12.1981[6];
  5. Deutsch-Österreichischer Vertrag v. 17.2.1966, Art. 1 u. 14[7];
  6. Deutsch-Niederländischer Vertrag v. 8.4.1960, Art. 33.[8]

Bei diesen Strecken ist nach Verwaltungsauffassung eine Prüfung, ob sie den nächsten oder verkehrstechnisch günstigsten Weg darstellen, nicht erforderlich. Bei anderen Verbindungsstrecken muss diese Voraussetzung jedoch im Einzelfall geprüft werden.[9]

§ 2 UStDV findet Anwendung auf grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen, die von innerhalb oder außerhalb des Inlands ansässigen Unternehmern bewirkt werden, mit Ausnahme der Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz.[10] Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang.[11]

 

Rz. 42

Gem. § 3 UStDV ist im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr die Verbindungsstrecke zwischen zwei Orten im Inland, die über das Ausland führt, als Beförderungsstrecke im Inland anzusehen, wenn der ausländische Streckenanteil nicht länger als 10 km ist. Zu diesen ausländischen Verbindungsstrecken gehören insbesondere diejenigen Verbindungsstrecken von nicht mehr als 10 km Länge, die in den in Rz. 41 genannten sowie in den folgenden Abkommen und Verträgen enthalten sind:

  1. Deutsch-Österreichischer Vertrag v. 17.2.1966, Art. 1[12];
  2. Deutsch-Belgischer Vertrag v. 24.9.1956, Art. 12[13],
  3. Deutsch-Schweizerischer Vertrag v. 25.4.1977, Art. 5.[14]

§ 3 UStDV ist anwendbar auf grenzüberschreitende Personen- und Güterbeförderungen, die von innerhalb und außerhalb des Inlands ansässigen Unternehmern durchgeführt werden, mit Ausnahme der Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Kfz.[15] Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen hat § 7 Abs. 2, 3 und 5 UStDV Vorrang.[16]

Die Regelung verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, denn Art. 46 MwStSystRL verwehrt es den Mitgliedstaaten nicht, eine Beförderungsleistung zwischen zwei Punkten ihres Hoheitsgebiets der USt zu unterwerfen, auch wenn die Beförderungsstrecke teilweise außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets verläuft.[17]

 

Rz. 43

Bei Personenbeförderungen im grenzüberschreitenden Schienenbahnverkehr sind die von inländischen Eisenbahnverwaltungen im Ausland betriebenen Anschlussstrecken als Beförderungsstrecken im Inland und die von ausländischen Eisenbahnverwaltungen im Inland betriebenen Anschlussstrecken als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen. Ferner gelten bei Personenbeförderungen Schienenbahnstrecken in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten (Freihäfen, Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie) als Beförderungsstrecken im Inland.[18]

 

Rz. 44

Bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr mit im Inland oder im Ausland zugelassenen Kfz sind inländische Streckenanteile, die in einer Fahrtrichtung nicht länger als 10 km sind, als ausländ...

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