FinMin Schleswig-Holstein, 11.11.2011, VI 35 - S 3300 - 171

Für die Städte und Gemeinden ist die Einheitsbewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke sowie der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wegen der Grundsteuer von besonderer Bedeutung, da ihnen das Aufkommen im vollen Umfang zufließt. Erst eine zutreffende Einheitsbewertung des Grundbesitzes ermöglicht es den Gemeinden, die Grundsteuer richtig zu erheben. Dies setzt voraus, dass die Finanzämter über zugelassene Vorhaben, über bauliche Anlagen und über planungsrechtliche Regelungen rechtzeitig Kenntnis erhalten. Die Bauaufsichtsbehörden haben deshalb die Finanzämter u.a. über Genehmigungen, wirksam gewordene Genehmigungsfreistellungen, Zustimmungen und Erlaubnisse, die den Grundstückswert beeinflussen, zu unterrichten (Abschnitt 5 der Grundsteuer-RichtlinienGrStR – 1978, BStBl 1978 I S. 554). Ferner haben die Gemeinden den Finanzämtern fortlaufend Abdrucke rechtsverbindlicher Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen zu übersenden. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Finanzämtern ergibt sich aus § 111 Abs. 1 der AbgabenordnungAO –. Bereichsspezifische Ermächtigungsnorm für die Datenübermittlung gemäß § 12 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) ist § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes.

Aufgrund der Landesbauordnung (LBO) vom 22.1.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.1.2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 3), ist wie folgt zu verfahren:

Die Bauaufsichtsbehörden unterrichten die Finanzämter

  • über alle Baugenehmigungen und wirksam gewordene Genehmigungsfreistellungen,
  • über verfahrensfreie Vorhaben, soweit Gebäude betroffen sind, und sie ihnen bekannt werden,
  • über alle ihnen angezeigten beabsichtigten Nutzungsaufnahmen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LBO).

Im Falle einer nach dem Atomgesetz erforderlichen Genehmigung unterrichtet die mitwirkende oberste Bauaufsichtsbehörde das zuständige FA.

Es ist zweckmäßig, die Finanzämter durch Einzelmitteilungen zu unterrichten. Dafür reichen Durchschriften der Mitteilungen an andere Stellen (z.B. Bauberufsgenossenschaft, Katasteramt) aus.

Hat das FA zu einer schon mitgeteilten Baugenehmigung oder Genehmigungsfreistellung nach angemessener Zeit noch keine Benachrichtigung über die beabsichtigte Nutzungsaufnahme erhalten, so klärt es im Rahmen seiner Ermittlungspflicht nach § 88 AO selbst, ob das Bauvorhaben fertiggestellt ist.

Bauanträge sind nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LBO bei den Gemeinden einzureichen, die sie nach Kenntnisnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten haben (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBO). Im Falle von Genehmigungsfreistellungen im Sinne des § 68 LBO hat die Bauherrin oder der Bauherr zeitgleich mit der Genehmigungsfreistellung an die Gemeinde eine weitere Ausfertigung der erforderlichen Bauvorlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist (§ 68 Abs. 3 Satz 1 LBO). Die Gemeinden (Ämter) haben somit die Möglichkeit, eigene Listen über die Bauvorhaben zu führen, sie in bestimmten Zeitabständen mit der Bauaufsichtsbehörde bzw. anhand der tatsächlichen Bauausführung abzustimmen und die grundsteuerliche Erfassung der Baumaßnahmen auf diese Weise selbst zu überwachen.

Mitteilungen über Genehmigungsfreistellungen im Sinne des § 68 LBO sind den Finanzämtern in Form von Einzelbenachrichtigungen oder Listen zu erstellen. Die Mitteilungen haben Angaben über die Art des Vorhabens, das Datum der Genehmigungsfreistellung, Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn und die Belegenheit des Baugrundstückes zu enthalten.

Im Übrigen liegt es im Interesse der Gemeinden, den Finanzämtern auch sonstige Umstände, die für die Feststellung der Einheitswerte und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge von Bedeutung sind, mitzuteilen.

Dieser Erlass tritt am 1.1.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 12.7.1996 (Amtsbl. Schl.-H. S. 513, Gl.Nr. 2022.18) außer Kraft.

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

 

Normenkette

AO 1977 § 111 Abs. 1;

BewG § 29 Abs. 3;

GrStR Abschn. 5

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