LfSt Bayern, 12.6.2009, S 2221.1.1 - 15/3 St 32/St 33

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dem Verbraucherzentrale Bundesverband mit Schreiben vom 19.5.2009 GZ: IV C 3 – S 2221/08/10048 Folgendes mitgeteilt:

(…)

Sie stellen richtig dar, dass bei einem Basis-/„Rürup”-Rentenvertrag, bei dem ergänzend auch andere Risiken, wie Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit oder Todesfall abgesichert werden, unter anderem als Fördervoraussetzung ein Mindestbeitragsanteil zur eigenen Altersversorgung von mehr als 50 % vorliegen muss. Dabei dürfen Überschussanteile aus den entsprechenden Zusatzrisiken den darauf entfallenden Beitrag zur Beurteilung des Verhältnisses zum Gesamtbeitrag senken.

Sollte nun in dem von Ihnen geschilderten Fall die Möglichkeit bestehen, dass durch Absinken der Überschussanteile diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt wird, stellt der Versicherungsvertrag von Beginn an keinen förderfähigen Basis-/„Rürup”- Vertrag dar. Dies wäre bei den entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen zu berücksichtigen.

Dieser Fall muss daher durch die Vertragsbedingungen ausgeschlossen sein. In dem von Ihnen als Anlage beigefügten Versicherungsvertrag (…) wurde z.B. (…) folgende Klausel aufgenommen: „Zwecks Erhalt der steuerlichen Förderungsfähigkeit muss der Beitrag zur Hauptversicherung (Altersvorsorgebeitrag) immer mehr als 50 % des für Haupt- und Zusatzversicherungen zu zahlenden Gesamtbeitrages ausmachen. Dieses Verhältnis werden wir über die gesamte Dauer des Vertrages stets sicherstellen.” Die Vertragsklausel stellt sicher, dass es nicht zu einem „förderschädlichen” Beitragsverhältnis durch das Absinken der Überschussbeteiligung kommen kann.

Im Übrigen erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass ab dem 1.1.2010 nur noch Beiträge zugunsten zertifizierter Basisrenten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt werden und diese Regelung auch für bereits abgeschlossene Verträge Anwendung findet, so dass auch die Bedingungen bereits bestehender Verträge von der Zertifizierungsstelle geprüft werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

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