FinMin Baden-Württemberg, 24.04.1998, 3 - S 244.0/6

Durch die Verordnung des Finanzministeriums vom 18.3.1998 (GBl S. 237) wurde die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auf die staatlichen Finanzbehörden übertragen, soweit dieses von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden oder der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zusteht. Für die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgendes:

 

1. Kirchgeldpflicht in glaubensverschiedener Ehe

Dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe unterliegen alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die nach § 3 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes landeskirchensteuerpflichtig sind und in Baden-Württemberg zur Einkommensteuer veranlagt werden. Es wird von Kirchenmitgliedern der Evangelischen Landeskirche in Baden und von Kirchenmitgliedern der Evangelischen Landeskirche in Württemberg erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Beim Eintritt in die Evangelische Landeskirche in Baden oder in die Evangelische Landeskirche in Württemberg und beim Austritt aus den genannten Kirchen gelten für den Beginn und das Ende der Kirchgeldpflicht in glaubensverschiedener Ehe die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, insbesondere dessen §§ 4 und 7.

 

2. Höhe des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe

Die Höhe des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe wird von den zuständigen kirchlichen Organen beschlossen.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt nach den ab 1.1.1998 geltenden Beschlüssen:

Stufe

Bemessungsgrundlage

(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)
Jährliches Kirchgeld
1 54.001 bis 64.999 DM 216 DM
2 65.000 bis 79.999 DM 360 DM
3 80.000 bis 99.999 DM 480 DM
4 100.000 bis 149.999 DM 660 DM
5 150.000 bis 199.999 DM 1.200 DM
6 200.000 bis 249.999 DM 1.800 DM
7 250.000 bis 299.999 DM 2.400 DM
8 300.000 bis 349.999 DM 2.820 DM
9 350.000 bis 399.999 DM 3.240 DM
10 400.000 und mehr 4.500 DM  

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nicht neben der Kircheneinkommensteuer erhoben. Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt.

Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.

 

3. Bemessungsgrundlage

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Einkommen in allen Fällen des § 32 EStG um den Kinderfreibetrag zu vermindern.

Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, ist das jährliche Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

 

4. Vorauszahlungen

Werden Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, so sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen auch Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu leisten.

Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, das sich nach Anrechnung etwaiger Kirchenlohnsteuer bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sind die Einkommensteuervorauszahlungen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anzupassen, muß auch eine entsprechende Anpassung der Vorauszahlungen auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erfolgen.

Der Erlaß ist zur Aufnahme in die Lohnsteuer- und in die Einkommensteuer-Kartei bestimmt.

 

Normenkette

KiStG BdW § 4

KiStG BdW § 7

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