Wird nach Zurückweisung des Einspruchs im Hauptverfahren Klage erhoben, kann und muss der Kläger Aussetzung der Vollziehung nunmehr für das gerichtliche Verfahren beantragen, und zwar auch hier zunächst grundsätzlich bei der beklagten Behörde[1], wenn die Behörde für das Vorverfahren die Vollziehung ausgesetzt hatte.[2] Nur wenn das Finanzamt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für das Klageverfahren abgelehnt hat, ist ein Antrag zum Finanzgericht zulässig, es sei denn, das Finanzamt hat über den Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grunds in angemessener Frist sachlich nicht entschieden oder eine Vollstreckung droht.[3]

Aus der Zurückweisung des Einspruchs kann nicht entnommen werden, die Finanzbehörde werde für das Klageverfahren die Vollziehung auf Antrag nicht aussetzen. Auch die Aufforderung des Finanzamts nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, der Steuerpflichtige möge die "ausgesetzte" Steuer nunmehr zahlen, da die Aussetzung der Vollziehung mit der Einspruchsentscheidung beendet sei, ist keine Ablehnung eines Antrags auf Vollziehungsaussetzung. Hat jedoch die Finanzbehörde bereits für das Vorverfahren den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, braucht für das finanzgerichtliche Verfahren der Antrag nicht noch einmal zunächst bei der Behörde gestellt zu werden.[4]

Entsprechendes wiederholt sich bei Einlegung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache. Der BFH wird nicht schon deshalb zum Gericht der Hauptsache i. S. d. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil bei ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren desselben Steuerpflichtigen anhängig ist, in dem die gleichen materiell-rechtlichen Fragen umstritten sind, die sich auch hinsichtlich der Bescheide stellen, deren AdV im Einspruchsverfahren begehrt wird.[5]

Wird ein erster beim Finanzgericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO als unzulässig abgelehnt (der erste Antrag hätte zunächst beim Finanzamt gestellt werden müssen), ist die nachträgliche Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt ein veränderter Umstand gem. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO. Der Steuerpflichtige kann jetzt den Antrag beim Finanzgericht erneut stellen.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge