(1) 1Wenn für Waren auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgesehen ist, sind diese bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. 2§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Satz 2 sowie § 32 Absatz 3 gelten entsprechend. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wert der in der Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklärung vorgeschrieben ist, 1 000 Euro nicht übersteigt. 4Satz 3 gilt nicht, wenn es sich um Waren der Ernährung und Landwirtschaft handelt.

 

(2) 1Das Ursprungszeugnis muss von einer berechtigten Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[1] [Vom 01.04.2014 bis 23.12.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] macht eine Liste der berechtigten Stellen im Bundesanzeiger bekannt. 3Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes.

 

(3) 1Die Ursprungserklärung muss vom Exporteur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf einem anderen mit der Ausfuhr in Verbindung stehenden geschäftlichen Beleg eingetragen werden. 2Sie muss bestätigen, dass die Waren ihren Ursprung im Sinne der Artikel 59 bis 63 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit den Artikeln 31 bis 36 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in dem angegebenen Drittland haben.

[1] Geändert durch Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 21.12.2022. Anzuwenden ab 24.12.2022.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge