Begriff

Rund 13,1 Mrd. EUR an Mehrsteuern haben 12.895 Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern im Jahr 2021 eingebracht. Dabei wird alljährlich nur ein Bruchteil der mehr als 8,4 Mio. registrierten Betriebe – in 2021 waren es 150.440 Unternehmen – von Prüfern "heimgesucht".[1] Nicht nur Betriebe müssen sich auf Prüfungen einrichten, auch Privatpersonen drohen "zeitnahe Betriebsprüfungen". Schließlich muss auch damit gerechnet werden, dass eine Nachschau in Sachen Umsatzsteuer, Lohnsteuer oder Kasse durchgeführt wird. Im Folgenden wird erläutert, wann eine Betriebsprüfung zulässig ist, welche Bedeutung und welchen Inhalt eine Prüfungsanordnung hat, was hinsichtlich Prüfungsbeginn und -ort zu beachten ist, wie eine Betriebsprüfung abläuft und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Rechtsgrundlagen der Betriebsprüfung enthalten die §§ 193 ff. AO. Sie werden ergänzt durch die entsprechenden Erläuterungen im Anwendungserlass zur AO (AEAO).[2] Weitere Regelungen ergeben sich aus der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000)[3], einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die keine Gesetzesqualität, sondern nur Richtliniencharakter hat.

[1] Zahlen laut BMF, Monatsbericht Oktober 2022 für das Jahr 2021.
[2] AEAO v. 31.1.2014, BStBl 2014 I S. 290, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 18.5.2022, IV A 3 – S 0062/22/10005.
[3] BPO v. 15.3.2000, BStBl 2000 I S. 368, zuletzt geändert durch allg. Verwaltungsvorschrift v. 20.7.2011, BStBl 2011 I S. 710.

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