Lässt ein Kunde ein Altteil (Motor, Vergaser, etc.) von einer Kfz-Werkstätte wieder aufbereiten, so liegt umsatzsteuerlich ein Tausch mit Baraufgabe vor. Als Entgelt für die Lieferung des aufbereiteten Teiles gelten der Zahlungsbetrag und der Wert des Altteils. Aus Vereinfachungsgründen kann dieser Wert mit 10 % des Bruttoentgelts angesetzt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Austausch von Altteilen

Kunde K lässt seinen defekten Motor von der Werkstätte W wieder aufbereiten. Die Werkstätte berechnet dafür netto 3.000 EUR und rechnet wie folgt ab:

 
Austauschmotor   3.000,00 EUR
Umsatzsteuer darauf 19 %   570,00 EUR
Wert des Altteils 300,00 EUR  
Umsatzsteuer darauf 19 %   57,00 EUR
Rechnungsbetrag   3.627,00 EUR

Die Hingabe des Altteils von K an W gilt nicht als Lieferung. K muss insoweit keine USt bezahlen, W hat insoweit keinen Vorsteuerabzug. W muss die Umsatzsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen. K muss die Vorsteuern i. H. v. 570,00 EUR und 57,00 EUR getrennt aufzeichnen.

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