Kommentar

1. Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto aus der Kommanditgesellschaft (KG) aus und braucht er nach den dazu getroffenen Vereinbarungen sein negatives Kapitalkonto nicht auszugleichen , so erzielt er in Höhe des negativen Kapitalkontos einen Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG .

2. Gehen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens in sein Privatvermögen über , so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert dieser Wirtschaftsgüter ihrem gemeinen Wert gegenüberzustellen ( Sonderbetriebsvermögen ) .

3. Fällt eine zum Sonderbetriebsvermögen gehörende verzinsliche Darlehensforderung gegen die Gesellschaft später wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus , so wird der Veräußerungsgewinn rückwirkend entsprechend gemindert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.07.1994, IV R 53/91

Anmerkung:

Scheidet ein Kommanditist aus der Gesellschaft aus, indem er seinen Kommanditanteil auf einen neuen oder einen der bisherigen Gesellschafter überträgt, so ist dies in der Regel als entgeltliche Veräußerung des Kommanditanteils anzusehen. Der hierbei erzielte Buchgewinn ist als Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG tarifbegünstigt zu versteuern. Das gilt auch für das Ausscheiden eines Kommanditisten, dessen Kapitalkonto negativ geworden ist. Der Kommanditist erzielt in einem solchen Fall in Höhe des Betrags, den er nicht ausgleichen muß – also in Höhe des negativen Kapitalkontos – einen Veräußerungsgewinn ( § 52 Abs. 19 S. 4 EStG ).

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Veräußerungsgewinn dadurch gemindert wird, daß der Kommanditist im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch eine Forderung aus einem verzinslichen Gesellschafterdarlehen gegen die KG hatte, diese Forderung dann aber später infolge des Konkurses der KG verlor. Der BFH entschied, daß die – zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gehörende – Darlehensforderung in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen ist und daß der spätere Ausfall der Forderung zu einer rückwirkenden Verminderung des Veräußerungsgewinns führt. Damit hat der BFH zu Recht seine zunächst auf die Veräußerung eines Betriebs und den nachfolgenden Ausfall der Kaufpreisforderung bezogene Rechtsprechung (BFH, Beschluß v. 19. 7. 1993, GrS 2/92, BStBl 1993 II S. 879) auf den Fall der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils bzw. des Ausscheidens aus der Gesellschaft ausgedehnt.

Kommanditgesellschaft

Veräußerungsgewinn

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