Rz. 83

Scheidet ein Kommanditist aus der KG aus und übernehmen die Mitgesellschafter sein negatives Kapitalkonto, ohne dass der Kommanditist einen Ausgleich leistet, so entsteht für den ausscheidenden Kommanditisten in Höhe des negativen Kapitalkontos ein Gewinn, den er gemäß §§ 16 und 34 EStG zu versteuern hat. Der Kommanditist ist dann in Höhe des negativen Saldos von einem echten Auseinandersetzungsverlust befreit worden.

Auch wenn das Kapitalkonto durch Entnahmen negativ geworden ist, entsteht bei einem gegen Entgelt aus der KG ausscheidenden Kommanditisten ein Veräußerungsgewinn, wenn es sich um rückzahlungspflichtige Entnahmen gehandelt hat und die KG auf die gesellschaftsrechtliche Ausgleichsforderung gegen den ausscheidenden Kommanditisten verzichtet hat. Siehe BFH-Urteil v. 9.7.2015 : "Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist."[1]

Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind auch die zum Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten gehörenden Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen; gehen sie in sein Privatvermögen über, so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert dieser Wirtschaftsgüter ihrem gemeinen Wert gegenüberzustellen. Hat also der Kommanditist zum Zeitpunkt seines Ausscheidens noch eine Forderung aus einem verzinslichen Gesellschafterdarlehen gegen die GmbH & Co. KG, so ist diese Darlehensforderung in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen. Fällt die Forderung später wegen Vermögenslosigkeit der KG (Konkurs der KG) aus, wird der Veräußerungsgewinn rückwirkend gemindert.[2]

Scheidet ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto ohne Abfindung aus der KG aus, erleiden die verbleibenden Gesellschafter mit der Übernahme des negativen Kapitalkontos des Ausgeschiedenen einen Verlust. Dieses Ergebnis lässt sich daraus erklären, dass die Gesellschafterbeteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters mit der Folge untergeht, dass die vorhandenen Rechte und Verpflichtungen entsprechend § 738 Abs. 1 BGB auf die verbliebenen Gesellschafter übergehen (anwachsen) und damit die in der Vergangenheit entstandenen Verluste nunmehr ihnen zuzurechnen sind.[3]

[3] S. Begründung zu BFH, Urteil v. 21.4.1994, IV R 70/92, BStBl 1994 II S. 745. Diese Überlegungen gelten nur für den Fall der Anwendung nach § 738 Abs. 1 BGB, nicht für den Fall der Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

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