Gegen die Verfassungsmäßigkeit des bis 2022 geltenden Betrags von 924 EUR wurde eingewandt, die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für ein auswärtig zur Berufsausbildung untergebrachtes volljähriges Kind von 924 EUR sei angesichts der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrten offensichtlich nicht realitätsgerecht. Dem widersprach der BFH mit der Begründung, die Frage der steuerlichen Entlastung von Eltern mit volljährigen, zur Ausbildung auswärts untergebrachten Kindern sei nicht für sich, sondern unter Einbeziehung aller Bestandteile des Familienleistungsausgleichs zu beurteilen.[1] Dagegen war die Verfassungsbeschwerde anhängig. Diese wurde allerdings vom BVerfG – ohne Begründung – nicht angenommen.[2]

Der Freibetrag von 924 EUR entsprach einem Monatsbetrag von 77 EUR. Dieser Betrag ist lächerlich, denkt man nur an die Unterkunftskosten für auswärts studierende Kinder. Auch wenn die Verfassungswidrigkeit vom BFH bzw. BVerfG verneint wurde, sollte gleichwohl unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Nettoprinzips für die Zukunft eine belastungsgerechte Erhöhung des Betrags angestrebt werden. § 33a Abs. 2 EStG dient der Abgeltung des zusätzlichen Sonderbedarfs bei auswärtiger Unterbringung und sollte isoliert von den Freibeträgen des § 32 Abs. 6 EStG gesehen werden.[3]

Die verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gleichermaßen für die verhältnismäßig geringe Erhöhung des Freibetrags ab 2023 auf 1.200 EUR.

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