Überblick

Der "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs" eines sich in Berufsausbildung befindlichen, auswärts untergebrachten, volljährigen Kindes ("Sonderbedarfsfreibetrag") wurde ab 2023 von bisher 924 EUR auf 1.200 EUR im Jahr angehoben (Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BGBl 2022 I S. 2294). Er wird für volljährige, auswärtig untergebrachte Kinder gewährt (§ 33a Abs. 2 EStG).

Der allgemeine Ausbildungsbedarf eines Kindes wird bereits im Rahmen des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs-Freibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 1 2. Halbsatz EStG) mit 1.464 EUR berücksichtigt. Dementsprechend gibt es keine Ausbildungsfreibeträge für minderjährige Kinder, die auswärts untergebracht sind, und für volljährige Kinder, die zu Hause wohnen.

Scheidet ein Ausbildungsfreibetrag aus, weil die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung als Kind nicht vorliegen, können die Aufwendungen für die Ausbildung eines Kindes als allgemeine Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

Neben dem Ausbildungsfreibetrag kommt zusätzlich der Sonderausgabenabzug für ein evtl. anfallendes Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in Betracht. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren sind ebenfalls Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Krankheitsbedingte Aufwendungen aus Anlass der Ausbildung können im Einzelfall neben dem Ausbildungsfreibetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 EStG abgezogen werden. Ebenso können behinderungsbedingte außergewöhnlich hohe Kfz-Kosten, auch wenn sie mit der Ausbildung zusammenhängen, neben dem Ausbildungsfreibetrag nach § 33a EStG absetzbar sein (BFH, Urteil v. 13.12.2001, III R 6/99, BStBl 2002 II S. 198).

Die Aufwendungen für die Ausbildung sind mit dem Ausbildungsfreibetrag abgegolten (BFH, Urteil v. 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl 2010 II S. 341). Den Freibetrag übersteigende Ausbildungskosten können daher, auch wenn sie zwangsläufig sind, nicht unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastung berücksichtigt werden. Dies schließt § 33a Abs. 4 EStG ausdrücklich aus.

Die eigenen Einkünfte und Bezüge (Ausbildungshilfen, Zuschüsse) des Kindes werden nicht angerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Die gesetzliche Regelung enthält § 33a Abs. 2 EStG.
  • Verwaltungsanweisungen und Hinweise finden sich in R 33a.2 EStR bzw. H 33a.2 EStH.
  • Die Höhe des Freibetrags (bis 2022: 924 EUR) wurde zum Teil als nicht realitätsgerecht und daher verfassungswidrig angesehen. Diese Bedenken wurden vom BFH zurückgewiesen (BFH, Urteil v. 25.11.2010, III R 111/07, BStBl 2011 II S. 281). Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht angenommen (BVerfG, Beschluss v. 23.10.2012, 2 BvR 451/11).
  • Ab 2023 beträgt der Freibetrag 1.200 EUR.

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