Die Aufrechnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Sie wird mit dem Zugang wirksam. Die Aufrechnungserklärung der Finanzbehörde ist kein Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch anfechtbar wäre.[1]

Mit der Aufrechnungserklärung erlöschen die gegenseitigen Ansprüche, soweit sie sich betragsmäßig decken. Bezüglich der Rückwirkung auf den Zeitpunkt, in welchem Haupt- und ­Gegenforderung zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind (Aufrechnungslage), gelten dieselben Grundsätze wie im bürgerlichen Recht. Rechnet die Finanzbehörde mit einer Steuerforderung gegen eine später als die Steuerforderung fällig gewordene Erstattungsforderung auf, bleiben Säumniszuschläge hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Steuerforderung bis zur Zeit der Fälligkeit der Erstattungsforderung bestehen.[2]

Bei der Umbuchung von Ansprüchen auf Steuererstattungen oder Steuervergütungen, die sich aus Steueranmeldungen ergeben, gilt aus Billigkeitsgründen als Fälligkeitstag der Tag des Eingangs der Steueranmeldung, frühestens jedoch der erste Tag des auf den Anmeldungszeitraum folgenden Monats. Das gilt auch, wenn die Steuererstattung oder -vergütung abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird.[3]

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