Kommentar

Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, die rund 15% ihres gesamten Wareneinsatzes von der europäischen Niederlassung eines japanischen Geschäftspartners bezog, nahm auf Veranlassung der GmbH – also des Arbeitgebers – an einer Japanreise teil. Diese vorwiegend touristisch ausgerichtete Reise war von dem japanischen Geschäftspartner organisiert und finanziert worden.

Das Finanzamt erfaßte die Aufwendungen des japanischen Geschäftspartners für die Reise als Arbeitslohn des Klägers. Dieser war demgegenüber der Ansicht, es habe sich bei der Reise um ein Geschenk des japanischen Geschäftspartners gehandelt; ein Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung der Reise und dem Dienstverhältnis habe nicht bestanden.

Der BFH bestätigte nach erfolglosem Klageverfahren (vgl. EFG 1996 S. 437) die Auffassung des Finanzamts und entschied:

Nimmt ein angestellter Geschäftsführer unentgeltlich an einer von einem Geschäftspartner seines Arbeitgebers veranstalteten und vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise teil, ist der Wert des zugewendeten Vorteils als Arbeitslohn des Geschäftsführers zu erfassen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.07.1996, VI R 10/96

Zur Erläuterung:

Die vorstehend mitgeteilte Entscheidung bedeutet im Verhältnis zur seitherigen Rechtsprechung eine Klarstellung . Schon bisher war bei Zuwendungen Dritter ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis anzunehmen , wenn der Arbeitnehmer das Erhaltene „wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachtete”; dabei kam es auf die Sicht des Arbeitnehmers an (vgl. BFH, Urteil v. 24. 2. 1981, VIII R 109/76, BStBl 1981 II S. 707, 708 unter Nr. 1). Diese Aussage bedarf, wie der BFH nunmehr ausführte, der Klarstellung, sie sei im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu objektivieren . Diese Rechtsprechung sei nämlich dahin zu verstehen, daß die Zuwendung eines Dritten dann durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber ansehen muß. Im Streitfall war diese Voraussetzung nach Auffassung des BFH als erfüllt anzusehen, da der Kläger nur deshalb zu der Reise eingeladen worden war, weil er als Geschäftsführer maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsbeziehungen des japanischen Geschäftspartners zu seiner Arbeitgeberin, der GmbH, gehabt hatte. Für diese Beurteilung sei ohne Belang, ob der Geschäftspartner seine Aufwendungen gewinnmindernd geltend machen kann (vgl. BFH, Urteil v. 26. 9. 1995, VIII R 35/93, BStBl 1996 II S. 273, 276 unter Nr. 3a).

Nach Auffassung des BFH spielt es keine Rolle, ob es sich bei dem von einem Dritten zugewendeten geldwerten Vorteil um ein Geschenk handelt. Denn auch Geschenke können geldwerte Vorteile i. S. d. § 19 Abs. 1 EStG sein .

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