Leitsatz

Ein geldwerter Vorteil aus der Pkw-Überlassung ist nicht zu erfassen, solange der Steuerpflichtige das Fahrzeug aufgrund einer Fahruntüchtigkeit nicht nutzen darf und auch eine vertragswidrige Nutzungsüberlassung an Dritte auszuschließen ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger (K) ist nichtselbstständig tätig. Ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Eine Überlassung an Dritte, ist nur in dringenden betrieblichen Fällen zulässig. Im Einspruchsverfahren machte K geltend, dass der private Nutzungsanteil für die Zeit nicht anzusetzen sei, in der er wegen einer Erkrankung einem Fahrverbot unterlegen habe. Hierdurch sei auch der Versicherungsschutz erloschen.

 

Entscheidung

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Für die vollen Monate, in denen ein Fahrverbot bestand, war kein Nutzungsvorteil zu erfassen, da K während dieser Zeit nicht befugt war, den Firmenwagen zu nutzen. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Wagen während der Erkrankung von Dritten genutzt wurde. Insoweit sei zu beachten, dass eine Überlassung an Dritte ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen ohnehin nicht zu privaten Zwecken, sondern nur in dringlichen betrieblichen Fällen erlaubt war. Für die Monate, in denen K das Fahrzeug zeitweise nutzen konnte, war der Nutzungsvorteil voll zu erfassen. Eine zeitanteilige Aufteilung sei nicht vorzunehmen.

 

Hinweis

Das Finanzgericht bestätigt zwar die Grundaussage des Bundesfinanzhofs, dass bei der 1 %-Regelung Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Nicht darunter fallen dagegen Situationen, in denen "der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist" (BFH, Urteil v. 21.3.2013, VI R 26/10, BFH/NV 2013 S. 1396).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2017, 10 K 1932/16 E

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