Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit der Arbeitgeber dazu sozialversicherungsrechtlich oder kraft anderer gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist. Das Gleiche gilt für die den gesetzlichen Beiträgen gleichgestellten Zuschüsse.[1] Im Übrigen gehören Aufwendungen des Arbeitgebers, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern, zum Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer selbst gegen die Versorgungseinrichtung (z. B. die Versicherung), an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unentziehbarer und von ihm selbst durchsetzbarer Rechtsanspruch zusteht.[2] Ausgaben mit dem Ziel, dem Arbeitgeber die Mittel zur Leistung einer dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgung zu beschaffen (Rückdeckungsversicherung), sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.[3]

Der Zuschuss, den der Bund an die Bahnversicherungsanstalt leistet, ist bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmern nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Es fehlt an einer Entlohnung, da die Leistungspflicht aufgrund von gesetzlichen Vorschriften besteht, mit denen sozialpolitische Ziele verfolgt werden.[4] Aus diesem Grund wurden Arbeitgeberbeiträge an die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen[5]; ebenso nicht die vom Bund übernommenen Beiträge zur sozialen Absicherung von ehemaligen Arbeitnehmern stillgelegter landwirtschaftlicher Betriebe.[6]

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