Eine Sonderregelung besteht für Abgeordnete des Deutschen Bundestags, deren Gesamtbezüge zu ca. 1/3 aus einer kostenfreien Pauschale[1] bestehen. Die unterschiedliche Höhe der Pauschbeträge für Arbeitnehmer und Bundestagsabgeordnete ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.[2] Die Ungleichbehandlung findet nach Auffassung des BVerfG ihre Rechtfertigung in der besonderen Stellung des Abgeordneten, der über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler entscheidet. Dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt.

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