(1) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung. 2Die Amtsausstattung umfaßt Geld- und Sachleistungen.

 

(2) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von

 

1.

Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto,

 

2.

Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen,

 

3.

Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unbeschadet der Regelungen in den §§ 16 und 17 und

 

4.

sonstigen Kosten für andere mandatsbedingte Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.), die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind.

2Die Kostenpauschale wird zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungsausgaben aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kalenderjahr angepaßt. 3Das Nähere über die Höhe der am tatsächlichen Aufwand orientierten pauschalierten Einzelansätze und die Anpassung regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

 

(3) 1Ein Mitglied des Bundestages erhält Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit gegen Nachweis ersetzt. 2Der Ersatzanspruch ist nicht auf ein anderes Mitglied des Bundestages übertragbar. 3Der Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die mit dem Mitglied des Bundestages verwandt, verheiratet oder verschwägert sind oder waren, ist grundsätzlich unzulässig. 4Entsprechendes gilt für den Ersatz von Aufwendungen für Arbeitsverträge mit Lebenspartnern oder früheren Lebenspartnern eines Mitglieds des Bundestages. 5Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. 6Die Abrechnung der Gehälter und anderen Aufwendungen für Mitarbeiter erfolgt durch die Verwaltung des Bundestages. 7Eine Haftung des Bundestages gegenüber Dritten ist ausgeschlossen. 8Die Mitarbeiter sind nicht Angehörige des öffentlichen Dienstes. 9Es bestehen keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Mitarbeitern und der Verwaltung des Bundestages.

 

(3a)[1] 1Ausgeschlossen ist die Erstattung für Tätigkeiten der Mitarbeiter, die nicht der Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit dienen und deshalb nicht in der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen. 2Das Präsidium kann gegen ein Mitglied des Bundestages, das hiergegen verstößt, ein Ordnungsgeld bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festsetzen. 3Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. 4§ 31 bleibt unberührt. 5Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Elften Abschnitts.[2] [Bis 18.10.2021: Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln nach § 44b.]

 

(4) 1Zur Amtsausstattung gehören auch

 

1.

die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestages,

 

2.

die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 16,

 

3.

die Benutzung der Dienstfahrzeuge des Bundestages,

 

4.

die Bereitstellung und Nutzung des gemeinsamen Informations- und Kommunikationssystems des Bundestages und

 

5.

sonstige Leistungen des Bundestages.

2Das Nähere regeln das Haushaltsgesetz und Ausführungsbestimmungen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind.

 

(5) Der Präsident des Bundestages erhält eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 1.023 Euro, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtsaufwandsentschädigung von 307 Euro.

 

(6) Ein Mitglied des Bundestages, dem ein Dienstwagen des Bundes zur ausschließlichen Verfügung steht, erhält eine um 25 vom Hundert verminderte Kostenpauschale.

[1] Abs. 3a eingefügt durch Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 19.11.2020.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches. Anzuwenden ab 19.10.2021.

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