Leitsatz

Nach diesen Grundsätzen anerkannte der BFH das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten als Teil der Berufsausbildung an. Dabei ist unerheblich, dass der Student vom Studium beurlaubt war, da er die Zeit der Beurlaubung für eine zusätzliche Maßnahme der Berufsausbildung nutzte.

Das Anwaltspraktikum eines Jurastudenten ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, da es sich um eine Maßnahme zum Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 09.06.1999, VI R 16/99

Anmerkung

Die Entscheidung VI R 16/99 betrifft den Fall eines Jurastudenten, der sich für ein Semester von der Universität beurlauben ließ und in dieser Zeit ein weder gesetzlich noch durch die Studienordnung vorgeschriebenes sechsmonatiges Praktikum bei einer Anwaltssozietät absolvierte. Nach einer Bescheinigung der Universität war das Praktikum nützlich und empfehlenswert.

Nach der Rechtsprechung des BFH befindet sich in Berufsausbildung, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Bei der Gestaltung der Ausbildung kommt den Eltern und den Kindern ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Das Berufsziel ist nicht ohne Weiteres bereits dann erreicht, wenn das Kind die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs erfüllt. Die technische und wirtschaftliche Entwicklung in praktisch allen Berufszweigen lässt es vielmehr als notwendig erscheinen, Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die über das vorgeschriebene Maß hinausgehen . Den Kindern muss daher zugebilligt werden, zur Vervollkommnung ihres Wissens auch Maßnahmen außerhalb eines fest umschriebenen Bildungsganges zu ergreifen.

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