Während Beteiligungen an anderen Unternehmen i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB nur Verhältnisse in gerader, vertikaler Linie meinen, werden von dem Begriff der Anteile an verbundenen Unternehmen nach § 271 Abs. 2 HGB auch Beteiligungsverhältnisse zwischen Unternehmen desselben Konzerns erfasst, die aneinander weder direkt noch indirekt beteiligt sind.[1]
Durch das BilRUG wurde der Begriff der Beteiligungsvermutung konkretisiert. Danach wird für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre[2] eine – widerlegbare – Beteiligung vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt mehr als 20 % des Nennkapitals dieses Unternehmens oder der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten.[3]
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