Zum Veräußerungsentgelt und zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten und die Zusage einer Abstandszahlung.[1]

 
Praxis-Beispiel

Übernahme einer Grundschuld

A erwirbt von B ein unbebautes Grundstück. B erhält vereinbarungsgemäß eine Barzahlung von 100.000 EUR. Zusätzlich hat sich A verpflichtet, die auf dem Grundstück lastende Grundschuld (Wert im Zeitpunkt des Verkaufs = 20.000 EUR) zu übernehmen.

A hat Anschaffungskosten i. H. v. 120.000 EUR.

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