Rz. 76

Im Rahmen der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen muss für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der Anlagespiegel[1] übermittelt werden. Dies erfolgt entweder in der Form eines Brutto-Anlagespiegels mit Entwicklung der Abschreibungen, als Brutto-Anlagespiegel ohne Entwicklung der Abschreibungen oder nach der Nettomethode.[2] Sofern ein Anlagespiegel im XBRL-Format übermittelt wird, können die Positionen in den Ebenen unter "Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen" ohne Wert (d. h. mit dem NIL-Wert) übermittelt werden.[3]

[2] Vgl. Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel, E-Bilanz, 2011, S. 64.

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