Rz. 1

Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften[1] (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens im Anhang darzustellen (Anhangangabepflicht). Dabei haben sie nach § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB, ausgehend von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Abschreibungen gesondert aufzuführen. Seit dem Geschäftsjahr 2016 sind auch die Abschreibungen nach § 284 Abs. 3 Satz 3 HGB weiter zu untergliedern in die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres, die Abschreibungen des Geschäftsjahres sowie die Änderung der kumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zugängen, Abgängen und Umbuchungen des Geschäftsjahres. Die vom deutschen Gesetzgeber direkt aus der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU übernommenen Formulierungen sind dahingehend unklar, ob die Änderungen der kumulierten Abschreibungen (außer den explizit benannten Abschreibungen des Geschäftsjahrs) in einer Position oder analog zu den Angabepflichten der Bruttobeträge untergliedert in

  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Zugängen,
  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Abgängen und
  • Änderungen der kumulierten Abschreibungen aus Umbuchungen

darzustellen sind.

anzugeben sind. Während ersteres vom Gesetzestext her vertretbar ist und einzelne Stimmen im Schrifttum sogar eine getrennten "Davon-Angabe" für ausreichend erachten[2], erscheint die aufgegliederte Variante erheblich sinnvoller zu sein.[3]

 

Rz. 2

Die nach § 284 Abs. 3 HGB zu erbringenden Angaben werden regelmäßig im sog. Anlagespiegel oder Anlagegitter zusammengefasst. Der Zweck des Anlagespiegels besteht darin, das im Anlagevermögen gebundene Kapital, die Altersstruktur der Vermögensgegenstände und die Entwicklung der einzelnen Posten im abgelaufenen Geschäftsjahr darzulegen.[4]

 

Rz. 3

Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Aufstellung eines Anlagespiegels befreit (§ 288 Abs. 1 HGB). Es steht ihnen – wie allen übrigen, nicht zur Erstellung eines Anlagespiegels verpflichteten Unternehmen – frei, freiwillig einen Anlagespiegel zu erstellen. In diesem Fall sollten sie den Anlagespiegel nach den für mittelgroße Kapitalgesellschaften etc. geltenden Vorschriften erstellen; wird davon abgewichen, so ist gem. § 284 Abs. 2 HGB zu erläutern, nach welcher Methode der Anlagespiegel konzipiert wurde. Soweit eine Verpflichtung zur Erstellung des Anlagespiegels besteht, ist dieser zwingend nach der sog. direkten Bruttomethode zu entwickeln.

[2] Vgl. Fink/Theile, DB 2015, S. 757.
[3] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2022, § 284 HGB, Rz. 61; Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 284 HGB Rz. 119, Stand: 1/2022; Grottel, in Beck'scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 Rz. 224.
[4] Vgl. Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz. 58.

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