Rz. 39

Nach § 284 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Anhang aufzunehmen, die nach den jeweiligen Einzelvorschriften des HGB für die Bilanz und GuV vorgeschrieben sind, sowie die Angaben, die deswegen zu machen sind, weil ein Wahlrecht zu Angaben in Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend ausgeübt wurde. Die Pflichtangaben umfassen Angaben hinsichtlich der Grundforderung des "true and fair view" gem. § 264 Abs. 2 HGB, Angaben zur Darstellung in der Bilanz und der GuV sowie Angaben zu einzelnen Positionen des Jahresabschlusses.[1]

 

Rz. 40

Angaben zum Anlagevermögen sind danach dann zu machen, wenn

  • besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer der Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gem. § 264 Abs. 2 HGB vermittelt;
  • beim Ausweis des Anlagevermögens in der Bilanz von der im Vorjahr verwendeten Darstellungsform abgewichen, d.  h. die Darstellungsstetigkeit gem. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB durchbrochen wird, etwa indem

    • Bilanzposten hinzugefügt, weiter untergliedert oder zusammengefasst wurden,
    • Bilanzposten inhaltlich abweichend abgegrenzt wurden,
    • dies erforderlich ist, um gem. § 265 Abs. 2 Sätze 2, 3 HGB die Vergleichbarkeit zu den bei den Positionen des Anlagevermögens ausgewiesenen Vorjahresbeträgen herzustellen.

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