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Grundsätzlich gilt für das Anlagevermögen nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB das Prinzip der Einzelbewertung. Unter gewissen Voraussetzungen kann jedoch von diesem Prinzip abgewichen werden, um eine Vereinfachung beim Nachweis, bei der Inventur sowie bei der Bewertung bestimmter Gegenstände des Anlagevermögens zu erreichen, indem Bewertungsvereinfachungsverfahren eingesetzt werden. Die Zulässigkeit des Einsatzes solcher Verfahren für das Anlagevermögen im Jahresabschluss ergibt sich aus § 256 Satz 2 HGB. Danach können

  • Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, die regelmäßig ersetzt werden und deren Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert angesetzt werden, wenn ihr Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt (Festwertbildung);[1]
  • gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden (Gruppenbewertung mit Durchschnittswertbildung).[2]

Sowohl Festwertansatz[3] als auch Gruppenbewertung sind auch steuerlich zulässige Verfahren.

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