Rz. 120

IAS 12 enthält hinsichtlich der in der IFRS-Bilanz angesetzten latenten Steuern 2 zentrale Offenlegungsvorschriften:

  • Untergliederung der temporären Differenzen sowie der aktivierten steuerlichen Verlustvorträge nach Sachverhalten gem. IAS 12.81 g (i):

    Darüber hinaus hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen substanzielle Hinweise für den Ansatz aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge anzugeben, falls die Realisierung des latenten Steueranspruchs von zukünftigen zu versteuernden Ergebnissen abhängt und das Unternehmen in der laufenden Periode oder der Vorperiode einen Verlust erlitten hat (IAS 12.82).

  • Angabe der unmittelbar mit dem Eigenkapital zu verrechnenden Steuereffekte (IAS 12.81a) sowie Angabe der mit jedem Bestandteil des sonstigen Gesamtergebnisses im Zusammenhang stehenden Steuereffekte (IAS 12.81 ab).
 

Rz. 121

Zudem hat das nach IFRS rechnungslegende Unternehmen folgende Informationen über nicht angesetzte latente Steuern zu veröffentlichen:

  • Betrag der abzugsfähigen temporären Differenzen und Verlustvorträge (ggf. einschließlich des Datums des Verfalls), für die keine aktive latente Steuer bilanziert wurde (IAS 12.81e),
  • Summe des Betrags der (passiven) temporären Differenzen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen, für die gem. IAS 12.39 kein latenter Steuerposten bilanziert wurde (IAS 12.81f).

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