Eine Vermögensminderung bzw. unterlassene Vermögensmehrung kann bei sich ungünstig entwickelnden Verhältnissen darin bestehen, dass sich die Körperschaft nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, wenn rechtlich hierzu die Möglichkeit bestanden hat.[1] Die Geschäftsgrundlage des Vertragsverhältnisses muss aber tatsächlich weggefallen sein. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn sich ein Dauerrechtsverhältnis für die Körperschaft ungünstig entwickelt, da dies zum Risiko jedes längerfristigen Vertrags gehört. Erst recht liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, wenn eine bei Vertragsschluss voraussehbare Entwicklung eintritt.[2] Geschäftsgrundlage sind die von einer Partei der anderen Partei erkennbar oder von beiden Parteien gemeinsam bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Vorstellungen über das Vorhandensein bzw. den Eintritt bestimmter Umstände, die die Basis für die Vertragsbeziehung bilden. Ein Fortfall oder Fehlen dieser Geschäftsgrundlage hat nur dann rechtliche Folgen, wenn das Festhalten am Vertrag angesichts des Fehlens der Geschäftsgrundlage ein Verstoß gegen Treu und Glauben und der anderen Vertragspartei nicht zuzumuten wäre. Der Eintritt von Risiken, die mit einem Geschäft der konkret abgeschlossenen Art regelmäßig verbunden sind, führt niemals zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, auch wenn diese Risiken im Einzelfall weder gesehen noch berücksichtigt worden sind. Nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen daher z. B. Kostenerhöhungen bei Festpreisaufträgen, Währungskursänderungen oder sinkende Kaufkraft des Geldes. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt daher nur in Betracht bei Ereignissen, die "höherer Gewalt" ähnlich sind. Bedenklich ist daher eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz[3], das eine Änderungskündigung einer Gewinntantieme wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei unerwarteter Gewinnexplosion verlangt.

[2] FG München v. 12.11.1992, 15 K 2612/86, EFG 1993, 404 für das Auslaufen der Abschreibung als Pachtzinskomponente.
[3] FG Rheinland-Pfalz v. 6.5.1991, 5 K 2467/90, EFG 1992, 36.

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