Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist die Erfüllung dieses Anspruchs durch die Gesellschaft bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Ist bei einem beherrschenden Gesellschafter durch einen steuerlich anzuerkennenden Geschäftsführervertrag eindeutig festgelegt, dass er seine Dienste auf schuldrechtlicher Basis leistet, hat er Anspruch auf üblichen Aufwendungsersatz im Rahmen dieses Dienstverhältnisses, auch ohne dass dies im Geschäftsführervertrag ausdrücklich geregelt ist. Übliche Nebenbestimmungen eines Vertrags brauchen auch bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ausdrücklich vereinbart zu sein. Aufwendungen können auch ohne eine solche Vereinbarung erstattet werden, wenn sich der Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers bereits aus dem Gesetz ergibt, z. B. aufgrund eines Auftrags nach § 662 BGB oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB.[2] Dies gilt auch für Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Mehraufwand für Verpflegung) und damit zusammenhängende Aufwendungen wie Telefonkosten, Trinkgelder oder sonstige Fahrtkostenerstattungen. Hierbei handelt es sich um einen für Arbeitsverhältnisse typischen Aufwendungsersatz, der auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nicht vorher vereinbart werden muss.[3] Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann allerdings vorliegen, soweit die Reise auch ein privates Interesse des Gesellschafters befriedigt. Das ist bei Studienreisen i. d. R. der Fall. Es gelten die Grundsätze zur Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen. Zu berücksichtigen ist es aber, wenn die Reise der Anknüpfung geschäftlicher Kontakte dient. In diesem Rahmen kann auch die Teilnahme des Partners geschäftsüblich sein; dies muss allerdings besonders begründet werden.

Wird allerdings Aufwendungsersatz entgegen der vertraglichen Vereinbarung ohne Nachweis an den beherrschenden Gesellschafter geleistet, ist dieser in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.[4]

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