Rz. 199
Aus Sicht deutscher Anwender ist zu beachten, dass der nach IFRS erstellte Konzernabschluss (einschließlich Anhang) grundsätzlich befreiend für den HGB-Konzernabschluss ist.[1] Allerdings sind zusätzlich folgende Angabepflichten (vgl. § 315e Abs. 1 HGB) zu erfüllen:[2]
- Angaben nach § 313 Abs. 2-3 HGB: Dementsprechend sind bei Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen Name, Sitz und Anteil am Kapital sowie bei sonstigen Beteiligungen mit einem Kapitalanteil von mindestens 20 % zusätzlich noch die Höhe des Eigenkapitals und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres offenzulegen,[3]
- Angabe der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, getrennt nach Gruppen unter gesonderter Angabe der Arbeitnehmer von nur anteilsmäßig konsolidierten Unternehmen nach § 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB,[4]
- Angabe der gesamten Organbezüge nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB (Gesamtbezüge der aktiven Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats oder Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens; Gesamtbezüge der früheren Mitglieder eines solchen Organs; Vorschüsse und Kredite an aktive und frühere Mitglieder eines solchen Organs).[5]
Angabe, ob die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung zum Corporate Governance Codex abgegeben und wo sie öffentlich zugänglich gemacht worden ist (§ 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB).
Diese Angabe ist für jedes in den Konzernabschluss einbezogene börsennotierte Unternehmen zu erfüllen.
Angabe des vom Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar unter gleichzeitiger Aufschlüsselung in das Honorar für
- die Abschlussprüfungen,
- andere Bestätigungsleistungen,
- Steuerberatungsleistungen und
- sonstige Leistungen (§ 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB).
Rz. 200
Mit dem ARUG II[6] entfällt die Angabe der im Konzernanhang anzugebenden Informationen über die individualisierten Vorstandsvergütungen.[7] Gleichwohl gehen diese und weitere Angaben zur individualisierten Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in den ab Entfallen dieser handelsrechtlichen Konzernanhangangabepflichten in den von börsennotierten AG, KGaA und SE zu erstellenden Vergütungsbericht (§ 162 AktG)[8] ein. Diese Pflicht haben auch die IFRS anwendenden börsennotierten AG, KGaA und SE zu erfüllen. Eine zu § 286 Abs. 5 HGB analoge Befreiungsmöglichkeit durch die Hauptversammlung[9] ist nicht mehr möglich.
Rz. 201
vorläufig frei
Rz. 202
vorläufig frei
Rz. 203
vorläufig frei
Rz. 204
vorläufig frei
Rz. 205
vorläufig frei
Rz. 206
vorläufig frei
Rz. 207
vorläufig frei
Rz. 208
vorläufig frei
Rz. 209
vorläufig frei
Rz. 210
vorläufig frei
Rz. 211
vorläufig frei
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