Rz. 158

Landwirtschaft umfasst die Gewinnung pflanzlicher und tierischer Produkte durch Bearbeitung des Bodens.[1] IAS 41 beschäftigt sich mit der Rechnungslegung der biologischen Vermögenswerte (jedes lebende Tier oder jede lebende Pflanze), der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Ernte und der Zuwendungen der öffentlichen Hand.

 

Rz. 159

Das unter den Anwendungsbereich des IAS 41 fallende Unternehmen hat insbesondere folgende Angaben im Abschluss zu machen:

  • Angaben zu den biologischen Vermögenswerten

    • verbale Beschreibung jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte (IAS 41.41),
    • Art seiner Tätigkeiten, die mit jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte verbunden sind (IAS 41.46a),
    • nicht finanzielle Maßgrößen oder Schätzungen für körperliche Mengen jeder Gruppe biologischer Vermögenswerte (IAS 41.46b (i)),
    • Gesamtbetrag des Gewinns oder Verlusts, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz und durch Änderung des beizulegenden Zeitwerts abzüglich Verkaufskosten entsteht (IAS 41.40),
    • Existenz und Buchwerte biologischer Vermögenswerte, mit denen ein beschränktes Eigentumsrecht verbunden ist, und Buchwerte biologischer Vermögenswerte, die als Sicherheit für Verbindlichkeiten begeben sind (IAS 41.49a),
    • Verpflichtungen für die Entwicklung und den Erwerb biologischer Vermögenswerte (IAS 41.49 b),
    • Überleitungsrechnung der Änderungen des Buchwerts der biologischen Vermögenswerte vom Beginn zum Ende der Berichtsperiode (IAS 41.50).
  • Angaben zu den Gruppen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    • Gesamtbetrag des Gewinns oder Verlusts, der während der laufenden Periode beim erstmaligen Ansatz entsteht (IAS 41.40),
    • Angabe nicht finanzieller Maßgrößen, insbesondere der Produktionsmengen landwirtschaftlicher Erzeugnisse während der Periode (IAS 41.46b (ii),
    • Finanzrisikomanagementstrategien, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen (IAS 41.49 c).
  • Darüber hinaus ergeben sich bei Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab weitere in IFRS 13 zentral enthaltene Angabepflichten (vgl. IFRS 13.91 ff.).
[1] Vgl. Krawitz, Anhang und Lagebericht nach IFRS, 2005, S. 186.

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