Rz. 33

Die Jahresabschlussprüfung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB betrifft auch den Anhang. Bei der Prüfung dieser Gesellschaften geht es hier um folgende Fragen:

  • Werden die Grundsätze für die Berichterstattung eingehalten (vgl. Rz. 2429)?
  • Werden die verschiedenen gesetzlichen Angabepflichten vollständig erfüllt (vgl. Rz. 1723)?
  • Werden größenabhängige und sachliche Erleichterungen zutreffend wahrgenommen (vgl. Rz. 1415)?
  • Sind die im Anhang enthaltenen Einzelangaben sachlich richtig vorgenommen?
  • Erfüllt der Anhang gemeinsam mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (bzw. bei nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften gemeinsam mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalspiegel) die Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB (vgl. Rz. 39–41)?
 

Rz. 34

Ein großer Teil der für den Anhang erforderlichen Prüfungshandlungen ergibt sich bereits im Zusammenhang mit der Prüfung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Sofern bei größeren Jahresabschlussprüfungen eine Aufteilung in einzelne Prüffelder[1] erfolgt, sind hierbei auch die zu prüfenden Anhangangaben einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Das Prüffeld "Anlagevermögen" umfasst im Bereich des Anhangs die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für das Anlagevermögen sowie die diesen Bilanzposten betreffenden Einzelangaben (einschließlich Anlagespiegel).

[1] Vgl. Mann, BFuP 1967, S. 405.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge