Rz. 16

In der folgenden Übersicht sind die von allen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. vorzunehmenden Angaben mit "KMG" (K = kleine, M = mittelgroße und G = große Kapitalgesellschaft), die nur von mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (und entsprechend großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "MG" und die nur von großen Kapitalgesellschaften (bzw. großen Kapitalgesellschaften & Co.) vorzunehmenden Angaben mit "G" gekennzeichnet. Die Angaben müssen von den dazu verpflichteten Gesellschaften in jedem Jahresabschluss gemacht werden.[1]

Hinsichtlich der von Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.), die nicht unter § 267a Abs. 3 HGB fallen und gleichzeitig auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, unter der Bilanz anzugebenden Angaben wird auf die Aufstellung unter Rz. 14c verwiesen.

Soweit Kleinstkapitalgesellschaften (einschließlich Kleinstkapitalgesellschaften & Co.) entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (d. h. bei Verwendung des beizulegenden Zeitwerts als Bewertungsmaßstab; Umkehrschluss aus § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB!), aufgrund von Satzungsbestimmungen,[2] oder weil diese unter § 267a Abs. 3 HGB fallen, oder freiwillig einen Anhang erstellen (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB enthält bei Vorliegen der Voraussetzung des § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB lediglich ein Wahlrecht!), gelten für diesen Anhang auch die Erleichterungsvorschriften für kleine Kapitalgesellschaften.[3]

Während die allgemeinen Angaben grundsätzlich von sämtlichen Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. zu erfüllen sind, bestehen zusätzliche Angabepflichten für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (geregelt im AktG), für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (geregelt im GmbHG), für Kapitalgesellschaften & Co. (geregelt in Einzelvorschriften des HGB bzw. EGHGB) und Genossenschaften (geregelt im HGB).[4]

 

Rz. 17

Pflichtangaben

Allgemeine Angaben nach HGB:

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