Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmerbeitrag[1]) gehören ohne weitere Voraussetzungen zu den im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbaren Sonderausgaben. Aufgrund der durch den Sonderausgabenabzug eintretenden Steuerfreistellung in der Ansparphase werden aber die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Auszahlungsphase – beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2005 – nachgelagert besteuert .[2]

Diese mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführte nachgelagerte Besteuerung setzte jedoch nicht bereits mit dem Jahr 2005 in vollem Umfang ein. Sie begann im Jahr 2005 zunächst mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. In den folgenden Jahren steigt dann der Besteuerungsanteil dieser Renten schrittweise für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (sog. Kohorte) bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % an.

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und S. 4 EStG

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