Leitsatz

Die Finanzverwaltung darf für die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht keine Vergütung berechnen.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller beantragte in einem Haftungsverfahren Einsicht in die Akten des Finanzamts. Dieses erklärte sich zur Akteneinsicht bereit, wies aber bereits darauf hin, dass es für diese Kosten erheben werde und diese nach der Einsicht in bar zu entrichten seien. Der Antragsteller stellte hierauf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, dass die Akteneinsicht kostenfrei zu gewähren sei.

 

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Akteneinsicht in die Akten des Finanzamts kostenfrei zu gewähren sei. Auch sei von einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auszugehen. Entgegen der Ansicht des Finanzamts bestehe für dieses im steuerlichen Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf eine Kostenerstattung. Eine entsprechende Rechtsgrundlage fehle. Eine analoge Anwendung von Landeskostengesetzen scheide aus.

 

Hinweis

Im steuerlichen Verwaltungsverfahren besteht bekanntlich kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht (ausführlich zum Akteneinsichtsrecht Dißars, DStR 2005, S. 137). Der Steuerpflichtige hat aber einen Anspruch darauf, dass eine ermessensfehlerfreie Entscheidung dahingehend erfolgt, ob eine solche Einsicht im Einzelfall gewährt wird oder nicht. Aufgrund der immensen Bedeutung, der das Recht auf rechtliches Gehör in einem rechtsstaatlichen Verfahren zukommt, ist eine solche Entscheidung der Verwaltung auch unerlässlich. Im Urteilsfall wollte dabei die Finanzverwaltung die Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht von der Zahlung einer Gebühr in analoger Anwendung von Landeskostengesetzen machen. Zutreffender Weise verneinte das Finanzgericht ein solches Ansinnen, denn eine Rechtsgrundlage für diesen Kostenersatz gibt es nicht. Es wäre meines Erachtens auch sehr fraglich, ob es im steuerlichen Verwaltungsverfahren überhaupt zulässig wäre, die Ausübung eines so bedeutsamen Rechts des Steuerpflichtigen von einer Gebühr abhängig zu machen. Die Zahlung einer Gebühr für den Erlass einer verbindlichen Auskunft nach § 89 AO kann jedenfalls nicht mit der Situation verglichen werden, in der ein Steuerpflichtiger ein Ansinnen auf Akteneinsicht stellt. Alles in allem hat damit das FG eine Entscheidung gefällt, der nur zugestimmt werden kann.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Beschluss vom 14.11.2012, 3 V 714/11

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