§ 150 Abs. 3 AktG regelt die Verwendung der gesetzlichen Rücklage, wenn diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB nicht 10 % des Grundkapitals beträgt.[1] In diesem Fall darf die gesetzliche Rücklage grundsätzlich nicht angetastet werden.

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur

  • für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist oder durch die Auflösung einer Gewinnrücklage ausgeglichen werden kann,[2]oder
  • zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus den Vorjahren, soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch die Auflösung einer Gewinnrücklage ausgeglichen werden kann.[3]
[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 150 AKtG Rz. 8 ff.

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