§ 150 Abs. 3 AktG regelt die Verwendung der gesetzlichen Rücklage, wenn diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB nicht 10 % des Grundkapitals beträgt.[1] In diesem Fall darf die gesetzliche Rücklage grundsätzlich nicht angetastet werden.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur
- für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit dieser nicht durch einen Gewinnvortrag gedeckt ist oder durch die Auflösung einer Gewinnrücklage ausgeglichen werden kann,[2]oder
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus den Vorjahren, soweit dieser nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist und nicht durch die Auflösung einer Gewinnrücklage ausgeglichen werden kann.[3]
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