§ 58 Abs. 2 AktG normiert die Einstellung in andere Gewinnrücklagen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen. Es handelt sich hierbei um den Regelfall. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich die Einstellung höchstens der Hälfte des Jahresüberschusses zulässig. Allerdings besteht für Vorstand und Aufsichtsrat ein Ermessen, ob und in welchem Umfang sie von der Einstellung in Gewinnrücklagen Gebrauch machen.[1]

§ 58 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt zudem die Möglichkeit, dass die Satzung Vorstand und Aufsichtsrat das Recht zur Einstellung eines größeren oder kleineren Betrags einräumt. Diese Satzungsbestimmung darf jedoch dann nicht greifen, wenn die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder soweit diese Grenze überschritten würde. Auch hier sind gesetzliche Rücklagen nach § 58 Abs. 2 Satz 4 AktG i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 3 AktG im Vorwege zu berücksichtigen. Die Satzung darf hingegen nach allgemeiner Ansicht Vorstand und Aufsichtsrat nicht verpflichten, von § 58 Abs. 2 AktG abweichende Rücklagen zu bilden.[2]

Bei einem Verstoß gegen § 58 Abs. 2 AktG handelt es sich um einen schwerwiegenden Fehler, der zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führt.[3]

[1] Koch, in Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl. 2022, § 58 AktG Rz. 9.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1997, § 58 AktG Rz. 51; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 47.
[3] § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG; Bayer, in Goette/Habersack, MüKo-AktG, 5. Aufl. 2019, § 58 AktG Rz. 36 f.

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