Die überwachungswerte, die ein die Abwassereinleitung zulassender wasserrechtlicher Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes zu enthalten hat, sind für

 

1.

die oxidierbaren Stoffe (CSB) in ganzen Milligramm je Liter sowie Phosphor und Stickstoff in Milligramm je Liter,

 

2.

die organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) in Mikrogramm je Liter,

 

3.

Quecksilber, Kadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer und ihre Verbindungen in Mikrogramm je Liter und

 

4.

die Giftigkeit gegenüber Fischen, ermittelt als Verdünnungsfaktor des Abwassers, in ganzen Zahlen zu bestimmen. 2Sofern Schmutzwasser und Niederschlagswasser vermischt eingeleitet werden, sind die Jahresschmutzwassermenge für das Schmutzwasser und die überwachungswerte für das Abwasser (§ 2 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes) festzusetzen.

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