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Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die AfA durch gleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu berechnen. Zur Berechnung der AfA-Beträge sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die Zahl der Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu teilen bzw. ist die jährliche AfA in einem Prozentsatz auszudrücken und auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuwenden. Lineare AfA findet Anwendung bei beweglichen und immateriellen Wirtschaftsgütern und auf solche unbeweglichen Wirtschaftsgüter, die nicht Gebäude sind.

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