Rz. 119

Zuschüsse zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern grundsätzlich die Bemessungsgrundlage.[1] Im betrieblichen Bereich hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Einnahmen ansetzen und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Zuschüsse als Bemessungsgrundlage ansetzen oder gewinnneutral unter Kürzung der Bemessungsgrundlage um die Zuschüsse behandeln.[2] Dies gilt für Investitionszuschüsse, während sonstige Zuschüsse stets als laufende Einnahmen zu erfassen sind.[3]

 

Rz. 120

Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mindern Zuschüsse zwingend die Bemessungsgrundlage, ein Wahlrecht gibt es nicht.[4] Werden mit den Zuschüssen Mietpreisbindungen oder Belegungsrechte vereinbart, sind die Zuschüsse Einnahmen nach § 21 EStG, die aber ggf. auf die Laufzeit der Nutzungsüberlassung verteilt werden können.[5]

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