Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, die keine Mieterzuschüsse sind, gehören grundsätzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.[1]

Investitionszuschüsse sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen[2]; die Möglichkeit, sie sogleich als Einnahmen zu erfassen, besteht im außerbetrieblichen Bereich nicht. Die Herstellungskosten sind auch dann um den Zuschuss zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige im Vorjahr einen Zuschuss als Einnahme behandelt hatte.[3] Baukostenzuschüsse aufgrund von Art. 52 PflegeVG mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.[4]

Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.[5] Versicherungsleistungen aus einer Gebäudeversicherung, die schon ihrer Natur nach keine Zuschüsse sind, mindern nicht die (Wieder-)Herstellungskosten des Gebäudes.[6] Das gilt sinngemäß auch für Schadensersatzleistungen.[7]

Auch Investitionszuschüsse, die nicht vom Mieter, sondern von einem Dritten kommen, z. B. als Zuschuss einer Flughafengesellschaft für den Einbau von Lärmschutzfenstern, können Herstellungskosten mindernde Zuschüsse sein.[8]

Soweit Zuschüsse die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern, sind ab dem Jahr der Zuschussbewilligung die AfA, die erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um die Zuschüsse verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen.[9] Das gilt auch bei Zufluss des Zuschusses in mehreren Jahren. Werden Zuschüsse wieder zurückgezahlt, sind die AfA, die erhöhten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen ab dem Jahr der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung von der um den zurückzuzahlenden oder zurückgezahlten Zuschuss erhöhten Bemessungsgrundlage vorzunehmen.

Im Fall der Eigennutzung oder unentgeltlichen Überlassung des Gebäudes an Dritte mindern die Investitionszuschüsse die Abzugsbeträge nach § 10f Abs. 1 EStG[10] oder nach § 7 FördG, die Eigenheimzulage oder die Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999.[11] Auch im Rahmen des § 7i Abs. 1 Satz 7 EStG mindern die Zuschüsse privater Dritter die erhöhten Absetzungen.[12]

Vorausgezahlte Fördermittel auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten, z. B. nach dem Städtebauförderungsgesetz oder nach dem Landesförderungsprogramm Berlin, sind noch nicht im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Soweit diese Mittel nach der endgültigen Entscheidung der Zuschuss gewährenden Stelle nicht zurückgezahlt zu werden brauchen, wirkt diese Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt der Gewährung der Vorauszahlungsmittel zurück[13]; vielmehr sind die endgültig belassenen Mittel als nachträglich gewährter Zuschuss zu behandeln.[14]

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