OFD Frankfurt, 25.6.2020, S 3715 A - 001 - St 710

Zu der Frage, ob der Jahreswert auf 100 EUR abzurunden ist, wenn die Steuer nach § 23 ErbStG statt vom Kapitalwert jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 EUR nach unten abzurunden. Auch bei jährlicher Versteuerung entsteht die Steuer für die gesamten den Berechtigten zustehenden Rentenbeträge, Nutzungen oder Leistungen mit dem Anfall des Stammrechts zu dem aus § 9 ErbStG sich jeweils ergebenden Zeitpunkt. Es liegt also ein einheitlicher Steuerfall vor. Die Summe der Jahreswerte für wiederkehrende Nutzungen und Leistungen stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar. Danach ist der einzelne Jahreswert der Nutzungen oder Leistungen nicht auf 100 EUR nach unten abzurunden, da er nur ein Teil des steuerpflichtigen Erwerbs ist.

Ich bitte, bei jährlicher Versteuerung lediglich den in dem Kapitalwert der Rente, Nutzung oder sonstigen Leistung bestehenden steuerpflichtigen Erwerb auf 100 EUR abzurunden.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 1

§ 23

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