Literatur: Sangmeister, DStZ 1988, 61; Marx, DStZ 1988, 64; Wittmann, FR 1988, 273; Theisen/Salzberger, DStR 1991, 1333; Paus, DStZ 1993, 177; Zugmaier, DStZ 1999, 865; Theissen/Zeller, DB 2003, 1753; Wulff, DStR 2004, 799; Jochum, DStZ 2005, 260; Schießl, DStZ 2004, 119

Kosten der Promotion hatte die Rspr. ursprünglich als letzten Akt der akademischen Ausbildung angesehen und daher als nur beschränkt als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG abziehbare Aufwendungen angesehen.[1]

Diese Rspr. hat der BFH aufgegeben.[2] Daher wird nur noch auf die berufliche Veranlassung abgestellt. Eine Promotion verbessert die Anstellungsvoraussetzung, reduziert die Gefahr der Arbeitslosigkeit und führt regelmäßig zu höherem Einkommen oder besseren Karrierechancen.[3]

Die Einfügung des 9 Abs. 6 EStG hat insoweit nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt. Die Promotion ist weder "erstmalige Berufsausbildung" noch "erstmaliges Studium". Sie verschafft keine (erstmalige) Berufsqualifikation; die Kosten fallen daher nicht unter das Abzugsverbot.[4] Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Erwerb eines Doktortitels sei im erheblichen Umfang privat (mit-)veranlasst. Ist ein Promotionsvorhaben auf das Erzielen stpfl. Einnahmen gerichtet, sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen dem Grunde nach als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anzuerkennen. Die berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn berufliche Kenntnisse mittels der Promotion vertieft und erweitert werden. Nur Aufwendungen für Promotionen, bei denen – im Einzelfall objektiv nachvollziehbar – eine originär gesellschaftlich bedingte, titelinduzierte und einkommensneutrale Motivation und nicht eine qualifikationsinduzierte, beruflich veranlasste und damit einkommensrelevante Motivation im Vordergrund steht, sind dem steuerlich nicht relevanten Bereich der Einkommensverwendung zuzurechnen.[5]

Nach der älteren Rspr. wurden die Promotionskosten als Werbungskosten angesehen, wenn es zum Inhalt eines Dienstverhältnisses gehört, die Promotion abzulegen.[6] Ein Promotionsarbeitsverhältnis lag danach nur vor, wenn die Anfertigung der Dissertation den ausschließlichen oder wesentlichen Vertragsinhalt des Dienstverhältnisses bildet und es inhaltlich und zeitlich nahezu völlig ausfüllt. Das war bei wissenschaftlichen Mitarbeitern einer Universität regelmäßig der Fall. Nach der neuen Rspr. ist es ohne Bedeutung, ob ein Promotionsarbeitsverhältnis vorliegt oder nicht; die Promotion ist regelmäßig beruflich veranlasst. Keine Werbungskosten liegen nur dann vor, wenn die Promotion nachweislich nur aus privaten Gründen erfolgt, z. B. bei einem pensionierten Arbeitnehmer, der aus persönlichem Interesse eine Dissertation anfertigt. Da eine Promotion regelmäßig beruflich veranlasst ist, trägt die Finanzverwaltung für eine private Veranlassung die objektive Beweislast.[7]

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