Rz. 51

Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung gilt nach § 315b HGB auch für Konzerne, sofern das Mutterunternehmen i. S. d. § 264d HGB kapitalmarktorientiert ist und einschl. der Tochterunternehmen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 HGB in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht erfüllt sowie im Jahresdurchschnitt des laufenden und des Vorjahrs mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

 

Rz. 52

Für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistungsinstitute,[1] die Mutterunternehmen sind, entfällt in Bezug auf die Pflicht zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung das Kriterium der Kapitalmarktorientierung – wie auch schon bzgl. der Verpflichtung zur Abgabe einer nichtfinanziellen Erklärung (Rz 3).

 

Rz. 53

Für die nichtfinanzielle Konzernerklärung gelten die gleichen Vorschriften wie für die nichtfinanzielle Erklärung in Bezug auf die Möglichkeit der Befreiung und die Optionen der Veröffentlichung,[2] auf die inhaltlichen Anforderungen sowie die Nutzung von Rahmenwerken[3]. Die in die nichtfinanzielle Konzernerklärung einzubeziehenden Unternehmen haben dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses zu entsprechen.[4]

 

Rz. 54

Analog zur Möglichkeit der Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens gem. § 298 Abs. 2 HGB können auch die nichtfinanzielle Konzernerklärung und die nichtfinanzielle Erklärung des Mutterunternehmens zusammengefasst werden.[5] Bei der Wahl der Option einer zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung ist kenntlich zu machen, welche Informationen sich auf den Konzern und welche sich lediglich auf das Mutterunternehmen beziehen.[6]

Dies gilt ebenso für Mutterunternehmen, die zugleich Tochterunternehmen sind und die genannten Kriterien erfüllen.[7] Ist ein Unternehmen befreit, hat es dies im Lagebericht/Konzernlagebericht anzugeben und Erläuterungen zu machen, welches Mutterunternehmen die nichtfinanzielle Konzernerklärung aufstellt und wo diese in deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht oder offengelegt ist.[8]

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