Rz. 36

Gem. § 289b Abs. 1 S. 1 HGB ist die nichtfinanzielle Erklärung als Bestandteil des Lageberichts anzusehen. Sofern die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt im Lagebericht bildet, darf zu nichtfinanziellen Angaben auf andere Stellen im Lagebericht verwiesen werden. Die nichtfinanzielle Erklärung kann darüber hinaus an geeigneten Stellen im Lagebericht erfolgen.

Die Verweismöglichkeiten im Lagebericht beschränken sich auf die Pflichtangaben der nichtfinanziellen Erklärung. Verweise auf Angaben im Anhang sind, bis auf die Ausnahme des § 289c Abs. 3 Nr. 6 HGB, nicht zulässig. Sofern die Verortung der nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des Lageberichts an geeigneten Stellen erfolgt, sollten zur Übersichtlichkeit an zentraler Stelle (z. B. mittels einer Tabelle) entsprechende Verweise aufgenommen werden.

 

Rz. 37

Darüber hinaus ist es zulässig, die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht darzustellen. In diesem Fall hat der Lagebericht auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht Bezug zu nehmen. Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht ist zudem entweder offenzulegen oder auf der Internetseite des Unternehmens spätestens 4 Monate nach dem Abschlussstichtag für mind. 10 Jahre öffentlich zugänglich zu machen.[1] Der gesonderte nichtfinanzielle Bericht kann als eigenständiger Bericht aufgestellt werden oder in einer anderen Berichterstattung, wie z. B. einer Nachhaltigkeitsberichterstattung, Eingang finden.[2]

[2] Vgl. DRS 20.252.

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