Leitsatz

Auch für eine im Dachgeschoss eines denkmalgeschützten Gebäudes neu errichtete Eigentumswohnung können erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG in Betracht kommen. Die Bemessungsgrundlage umfasst jedoch nicht die zur Herstellung der Wohnung entstandenen Kosten, soweit sie nicht in der Bescheinigung der Denkmalbehörde enthalten sind.

 

Sachverhalt

In einem denkmalgeschützten Gebäude wurde das bisher nicht ausgebaute Dachgeschoss zu einer Eigentumswohnung umgewandelt. Nach der Bescheinigung der Denkmalbehörde waren sämtliche Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich. Das Finanzamt versagte die erhöhten Absetzungen, weil die Eigentumswohnung erstmals hergestellt wurde und keine Aufwendungen "an einem Gebäude" vorlagen. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG sind erhöhte Absetzungen nach §7i EStG auch bei der erstmaligen Herstellung einer Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude zulässig. Nach den maßgeblichen Denkmalschutzvorschriften werde nicht die steuerlich als selbständiges Wirtschaftsgut zu betrachtende Eigentumswohnung, sondern die erhaltenswürdige Bausubstanz geschützt. Das rechtliche Konstrukt "Eigentumswohnung" könne kein Baudenkmal im Sinne landesrechtlicher Vorschriften sein, sondern nur ein Gebäude. Insoweit falle eine Eigentumswohnung in einem denkmalgeschützten Gebäude stets in den Regelungsbereich des §7i EStG.

Besonderheiten ergeben sich nach Auffassung des Gerichts nur bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die nur die zur Erhaltung des Baudenkmals und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlichen Aufwendungen umfassen darf. Dazu gehörten i.d.R. nicht die Aufwendungen zum Ausbau eines Dachbodens. Darüber wird aber bei Erteilung der Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde und nicht im Besteuerungsverfahren entschieden. Hat die Denkmalbehörde die Ausbaukosten als begünstigt eingestuft, ist das Finanzamt daran im Sinne eines Grundlagenbescheids gebunden.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 24.02.2010, 8 K 1480/09

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