Die Überprüfung bezieht sich gem. § 2 KSVG-BÜVO auf alle

Zitat

(...) tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung

  1. der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen),
  2. der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen).

Im Mittelpunkt einer Betriebsprüfung steht die Kontrolle der "richtigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe" durch den Verwerter. Dies geschieht insbesondere durch eine Kontrolle der Aufzeichnungen über die Entgeltzahlungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin. Die KSK kann sich bei der Prüfung auch auf Stichproben beschränken, § 2 Abs. 2 KSVG-BÜVO.

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